Die EU-Bio-Verordnung: Was seit 2022 gilt
Mit der Verordnung (EU) 2018/848 hat die EU den Rechtsrahmen für den Ökolandbau neu gefasst. Die wichtigsten Änderungen betreffen Kontrolle, Importe und Gruppenzertifizierung.
Redaktion Öko-Anbau6 Min. Lesezeit

Seit Anfang 2022 gilt ein neuer Rechtsrahmen für den ökologischen Landbau in der EU. Er ersetzt die Verordnung von 2007 und verschiebt an mehreren Stellen die Gewichte — bei Importen deutlich, bei der Kontrolle spürbar, bei den Anbauregeln weniger.
Die Verordnung (EU) 2018/848 ist seit dem 1. Januar 2022 anwendbar und hat die Verordnung (EG) 834/2007 abgelöst. Ihr Aufbau folgt derselben Logik wie zuvor: allgemeine Grundsätze, Produktionsvorschriften nach Sektoren, Kennzeichnung, Kontrolle, Handel mit Drittländern. Verändert hat sich weniger die Anbaupraxis als der Rahmen darum herum.
Ein Standard für Importe
Die auffälligste Änderung betrifft Ware aus Drittländern. Zuvor konnten Länder als gleichwertig anerkannt werden — Ware musste dann nicht dem EU-Standard entsprechen, sondern einem als vergleichbar eingestuften. Die neue Verordnung stellt schrittweise auf Konformität um: Importierte Bio-Ware soll denselben Regeln genügen wie Ware aus der EU, kontrolliert von Stellen, die die Kommission dafür zulässt.
Für Erzeuger in der EU ist das mehr als eine Formalie. Der Preisdruck im Bio-Segment kommt zu einem erheblichen Teil aus Importen; ein einheitlicher Standard verschiebt die Wettbewerbsbedingungen.
Gruppenzertifizierung
Neu geregelt ist die Zertifizierung von Erzeugergruppen. Kleinbetriebe können sich zusammenschließen und ein gemeinsames internes Kontrollsystem betreiben, das dann seinerseits von der Kontrollstelle überprüft wird. Gedacht ist das vor allem für kleinteilige Strukturen, in denen die Kosten einer Einzelzertifizierung außer Verhältnis zum Umsatz stehen.
Kontrolle: risikobasiert statt starr
Die jährliche Vor-Ort-Kontrolle bleibt der Regelfall. Ergänzt wird sie durch einen risikobasierten Ansatz: Betriebe mit auffälliger Historie, komplexen Warenströmen oder Parallelbetrieb werden häufiger und unangekündigt geprüft, unauffällige Betriebe unter engen Voraussetzungen seltener. Dazu kommen verpflichtende Probenahmen nach Risikoeinschätzung.
Bei Verdacht auf unzulässige Stoffe gilt ein klar geregeltes Verfahren: Die Ware darf bis zur Klärung nicht als Bio vermarktet werden, die Kontrollstelle untersucht die Ursache. Entscheidend ist, ob der Betrieb die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat — eine Abdrift vom Nachbarfeld führt nicht automatisch zur Aberkennung.
Was gleich geblieben ist
Die Grundsätze der Produktion stehen unverändert: geschlossene Nährstoffkreisläufe soweit möglich, Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und mineralischen Stickstoffdünger, Verbot von Gentechnik, Anbindehaltung nur in engen Ausnahmen, Auslauf für Tiere, Öko-Saatgut als Regelfall.
Auch die Kennzeichnung folgt dem bekannten Muster: das EU-Bio-Logo auf vorverpackter Ware, daneben die Codenummer der Kontrollstelle in der Form DE-ÖKO-000 und die Herkunftsangabe, ob die Zutaten aus EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft oder beidem stammen.
Wo die Verordnung Spielraum lässt
Ein erheblicher Teil der Detailregelung steht nicht in der Verordnung selbst, sondern in delegierten Rechtsakten und Durchführungsverordnungen, die laufend ergänzt werden. Für Betriebe heißt das: Der Text von 2018 ist nicht der Stand der Dinge. Die praktisch relevanten Fragen — welche Betriebsmittel zulässig sind, wie mit nicht verfügbarem Öko-Saatgut umzugehen ist, welche Ausnahmen befristet gelten — beantwortet im Zweifel die Kontrollstelle, nicht der Verordnungstext.